Thomas Lange

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Thomas Lange
 

 

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ABG

§1 Allgemeines

1.1. Die AGB gelten für alle vom Fotografen übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. "Fotografien" im Sinne der AGB sind sämtliche Werke des Fotografens, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Abzug, Digitales Speichermedium, sonstige Bildträger und als Anhang einer E-Mail).
1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Fotografens. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
1.4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.5. Der Fotografen ist bis auf weiteres Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes § 4 ff. UstG und somit umsatzsteuerbefreit. Umsatzsteuer wird somit nicht erhoben. Berechneten Honorare und sonstigen Entgelte sind somit umsatzsteuerbefreit.
1.6. Die Vertragsstrafe für eine ungenehmigte Bildnutzung beträgt mindestens das Fünffache des Grundhonorars für die jeweilige Aufnahme. Das Grundhonorar richtet sich nach den jeweils gültigen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Der Fotograf ist berechtigt, weitere ihm entstandene Kosten weiter zu berechnen.
1.7. Die Vertragsstrafe für einen unterlassenen Bildquellennachweis (z.B. Name des Bildautors) richtet sich nach den Empfehlungen der MFM.
1.8. Sonstige Zuschläge und Nachlässe richten sich nach den Empfehlungen der MFM.
1.9. Die vorliegenden AGB gelten im übertragenen Sinn auch für andere Leistungen (Internet, Werbung usw.). 

§2 Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Fotografen

2.1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotografen ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Foto- Designer alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
2.2. Der Fotografen überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografens. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Fotografen Anspruch, als Urheber benannt zu werden.
2.5. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht - der Zustimmung des Fotografens.
2.6. Der Auftraggeber stellt dem Fotografen nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung. 

§3 Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung

3.1. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Fotografen eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertrags- gemäß und mangelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gerechnet ab Abnahme.
3.2. Der Fotografen verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Schadenersatzforderungen gegenüber dem Fotografen wenn Schäden durch Dritte (z.B. Fotolabor) verursacht wurden.
3.3. Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der jeweilige Absender. 

§4 Ergänzende Sonderbestimmungen

A. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:

4.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Foto- Designer - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Fotografen nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Fotografen das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung vom Fotografen begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
4.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus vom Fotografen nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten (z.B. wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.), kann der Fotografen verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
4.3. Der Fotografen ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Fotografen nicht.
4.4. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Fotografens unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlen- den Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

B. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:

4.5. Der Fotografen überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.
4.6. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten wieder an den Fotografen zurück. Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang dem Fotografen zurück zusenden. Wurden die Bilddateien digital versendet, ist der Datenträger nach Verwendung zu vernichten bzw. die digitale Bilddatei von allen Medien zu löschen.
4.3. Werden Fotografien trotz vereinbarter Termine nicht pünktlich zurück gesandt, werden pro Tag Verspätung 50% des vereinbarten Grundhonorars berechnet.
4.4. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne dass der Fotografen dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B. Negativ, Sofortbild-Original, Fotomontage) das fünffache des vereinbarten Honorars, mindestens aber 1.500,- EURO.
4.5. Werden Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Gestaltung, Pflege und Wartung von Homepages vergeben, erlöschen diese Rechte in dem Moment, in dem der Vertrag zur Pflege und Wartung der Homepage gekündigt wird. Der Nutzer hat in diesem Fall innerhalb einer Woche alle betreffenden Bilder aus seiner Homepage zu entfernen. Geschieht dies nicht, liegt der Fall der vertragswidrigen Nutzung vor, der nach den marktüblichen Konditionen bzw. auf aktueller Rechtsprechung verfolgt wird. 

§5 Erfüllungsort, Gerichtsstand

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Fotografen.
5.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Fotografens vereinbart, sofern der Fotograf und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Recht- es oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber und/oder der Fotografen nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung

Marktübliche allgemeine Konditionen für die Nutzung von Bildern in verschiedenen Medienbereichen (Herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing - MFM)> 

Vertragsgrundlage:

Vertragsgrundlage sind die Liefer- und Geschäftsbedingungen der Bildlieferanten.

Auflage:
Die bei der Honorarkalkulation zugrunde gelegte Auflage bezieht sich grundsätzlich auf die gedruckte Auflage, d. h. die Zahl der Exemplare, die in einem Druckvorgang auf einmal hergestellt wird. Für Veröffentlichungen in anderen Medien gelten Sondervereinbarungen.

Bildnachweis:
Der Bildquellennachweis - Urhebervermerk nach §13 UrhG und Agenturvermerk entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen - wird grundsätzlich am jeweiligen Bild verlangt.

Persönlichkeitsrechte: Nutzung von Personenaufnahmen in der Werbung ist nur nach besonderer Vereinbarung gestattet.

Nutzung von Bildvorlagen:
- Bildvorlagen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind rücksendepflichtig.
- Digitale Bildvortagen sind nach der Nutzung zu löschen. Die Speicherung beim Nutzer muss mit dem Bildlieferanten vereinbart werden. Die Speicherung ist kostenpflichtig.
- In Internetprojekten genutzte Bilder sind nach Beendigung des Webmaster- bzw. Betreuungsvertrages unverzüglich zu löschen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine weitere Verwendung ist in jedem Fall kostenpflichtig. Wurde keine Vereinbarung zur weiteren Verwendung abgeschlossen, liegt eine vertragswidrige Nutzung vor, für die die unter "Zuschläge" angegebenen Honoraraufschläge berechnet werden.

Honorare, Kosten:
- Die Honorare beziehen sich auf das einmalige Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs. Zusätzliche Nutzungen sind erneut zu honorieren.
- Die Honorare sind für Farbvorlagen und Schwarz-Weiß-Vorlagen identisch.
- Die Honorarangaben beziehen sich in Euro, auf ein einzelnes Bild.
- Bearbeitungskosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare. Sie werden gesondert berechnet.

Zuschläge:
Zuschläge beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes. - Exklusivrechte und Sperrfristen: Aufpreis nach Vereinbarung.
- Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100% (bestätigt durch Rechtsprechung, z.B. LG Hamburg vom 20.11.87, Az 74 o 68/78, LG München 1 vom 23.4.91, Az.21o 6247/89)
- Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar; sofern eine solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG FfM Az "U 49/96(l/1), OLG Celle Az 13U 8i/96 + 13U 139/96").


Sonstige außergewöhnliche und/oder kostenintensive Aufnahmen:

Aufpreis nach Vereinbarung.


Grundhonorare:
Die Grundhonorare werden nach den Empfehlungen der MFM berechnet. Diese werden jährlich neu veröffentlicht.